Bewertung Stiftung WÜRDEvollLEBEN
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Stiftung WÜRDEvollLEBEN in Basel wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Stiftung WÜRDEvollLEBEN
Die Stiftung bezweckt, Menschen mit ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom) zu unterstützen. Sie kann namentlich finanzielle Hilfe leisten: - bei medizinischen Behandlungen, - bei therapeutischen Massnahmen, - für Pflegehilfen, - für spezielle Hilfsmittel, - für notwendige Lebenshaltungskosten, sofern die entsprechenden Kosten nicht oder nicht ausreichend von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden. Darüber hinaus kann die Stiftung Projekte und Massnahmen fördern, die die Lebensqualität von Menschen mit ME/CFS verbessern, ihre gesellschaftliche Teilhabe stärken und zur Aufklärung über ME/CFS beitragen. Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts. Sie verfolgt keinerlei Erwerbszwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.









