Bewertung Azalecanda Stiftung


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Die Konsumentenbewertung für Azalecanda Stiftung in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.


Über Azalecanda Stiftung

Der Zweck der Stiftung ist die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (und/oder öffentlicher Zwecke) mittels eigener Aktivitäten oder mittels Unterstützung anderer bei der Verfolgung solcher Zwecke, insbesondere in den Bereichen Kulturförderung, Wissenschaft und Forschung, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe bei Naturkatastrophen und Notsituationen sowie Tierschutz. Der Zweck der Stiftung ist auf die Verfolgung von gemeinnützigen (und/oder öffentlichen) Zwecken im Sinne des jeweils geltenden, für die Steuerbefreiung der Stiftung massgebenden Steuerrechts beschränkt. Die Stiftung verfolgt ihren Zweck insbesondere in den folgenden Wirkungskreisen: Ein erster Wirkungskreis ist die Kulturförderung. Dieser Wirkungskreis umfasst die Förderung und Unterstützung der öffentlichen Zugänglichkeit und Präsentation bzw. Darbietung von Kunst, schöpferischen oder künstlerischen Werken (einschliesslich von Sammlungen und anderweitiger Gesamtheiten von Kunst oder von Werken im erwähnten Sinn), sowie der Erhaltung, des Unterhalts sowie der Schaffung und des Ausbaus solcher öffentlich zugänglicher Angebote, der Bekanntmachung solcher Angebote und der Vermittlung von Wissen über solche Angebote, jeweils im In- oder Ausland. Innerhalb dieses Wirkungsgebietes kommen zum Beispiel in Frage: Finanzielle Zuwendungen an bestehende Institutionen, bei denen Kunst oder Werke im erwähnten Sinn aus dem Bereich der bildenden Kunst öffentlich zugänglich sind (wie Kunstmuseen oder -Sammlungen); Weiter umfasst dieser Wirkungskreis die Förderung und Unterstützung junger Musikerinnen und Musiker, namentlich solcher im Bereich der klassischen Musik, und mit Schwerpunkt dieser Förderung und Unterstützung auf dem Gebiet der Schweiz. Ein weiterer Wirkungskreis ist die Wissenschaft und Forschung. Er umfasst die Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung hauptsächlich auf dem Gebiet der Schweiz, insbesondere in den Bereichen Medizin und Gesundheit. Innerhalb dieses Wirkungskreises in Frage kommen zum Beispiel die Förderung und Unterstützung von Forschung in den Bereichen Krebserkrankungen oder übertragbare Krankheiten bzw. Epidemien oder Pandemien. Ein weiterer Wirkungskreis ist die Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Wirkungskreis umfasst die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen sowie von jungen Erwachsenen im In- oder Ausland, die von einer Krankheit, eine anderweitigen gesundheitlichen Einschränkung (zum Beispiel infolge einer Behinderung oder eines Unfalls) oder von Armut betroffen sind, oder die aus anderen Gründen in Not oder bedürftig sind (etwa weil sie ihre Eltern verloren haben oder Gefahr laufen, diese zu verlieren, oder aus anderen Gründen nicht bei ihren Eltern leben können oder sonst wie gefährdet sind). Innerhalb dieses Wirkungskreises kommen zum Beispiel in Frage: Finanzielle Zuwendungen an bestehende Institutionen wie etwa - Institutionen, die durch stationäre Angebote oder durch Verschaffung oder Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Schulbildung oder Ausbildung dazu beitragen, dass sich die Lebensbedingungen und Entwicklungschancen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern; - Hospize oder anderweitige Einrichtungen für unheilbar kranke Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene und deren Familien. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend und hat beispielhaften Charakter. Ein weiterer Wirkungskreis ist die Hilfe bei Naturkatastrophen und in Notsituationen. Der Wirkungskreis umfasst die Unterstützung zu Gunsten von Menschen oder von Gebieten, die von einer Naturkatastrophe oder deren Folgen betroffen sind. Er umfasst auch die Hilfe für Menschen, die infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder aus anderen Gründen in eine Notsituation geraten sind. Dabei soll der Schwerpunkt der Hilfe innerhalb des Gebietes der Schweiz liegen. Zudem ist hier besonders darauf zu achten, dass die Hilfe möglichst zielgerichtet, nachverfolgbar und effektiv erfolgt. Innerhalb dieses Wirkungskreises kommen zum Beispiel in Frage: Finanzielle Zuwendungen an: - bestehende Institutionen im Bereich der Not- oder Lebensrettung; - an Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Entitäten in der Schweiz, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind. Ein weiterer Wirkungskreis ist der Tierschutz. Dieser Wirkungskreis umfasst die Förderung und Unterstützung des Tierschutzes im In- oder Ausland. Innerhalb dieses Wirkungskreises kommen zum Beispiel in Frage: Finanzielle Zuwendungen an bestehende Institutionen, welche den Schutz von vom Aussterben bedrohter Tierarten und/oder deren Lebensräume bezwecken. Mit Bezug auf sämtliche in Frage kommende Bereiche können sowohl Einzelpersonen oder Einzelprojekte unterstützt werden, als auch Zuwendungen an Institutionen ausgerichtet werden, die in den entsprechenden gemeinnützigen Bereichen tätig sind. Die Vornahme einer Zuwendung der Stiftung an eine gegebene Institution setzt jeweils voraus, dass die betreffende Institution steuerbefreit ist. Innerhalb des Stiftungszwecks steht es dem Stiftungsrat frei, wie er das Vermögen verwendet. Es besteht keine Verpflichtung, alle in Frage kommenden Ziele zu verfolgen bzw. die verfolgten Ziele gleichmässig zu unterstützen. Die Stiftung ist frei, eine oder mehrere sogenannte Unterstiftungen zu errichten und diese mit Mitteln auszustatten zur spezifischen Förderung einzelner Bereiche, und deren Stiftungsräte nach den in den jeweiligen Bereichen erforderlichen Kompetenzanforderungen zu besetzen. Die Stiftung und gegebenenfalls die Unterstiftungen verfolgen weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation, die Aktivitäten der Stiftung und die Durchführung des Stiftungszwecks ein oder mehrere Reglemente erlassen. Ebenso können die Wirkungskreise der Stiftung und die Verwirklichung des Stiftungszwecks (und/oder andere Statutenbestimmungen) vom Stiftungsrat in einem oder mehreren Reglementen näher ausgeführt werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Stiftung kann ihren Zweck insbesondere verwirklichen durch: a) Zuwendungen an andere steuerbefreite oder steuerbefreiungsfähige Stiftungen oder Organisationen; b) eigene Projekte, Tätigkeiten oder anderweitige eigene Massnahmen der Stiftung; c) Zuwendungen an Gemeinden, Kantone, Bund, an deren Anstalten oder an andere öffentlich-rechtliche Entitäten in der Schweiz; d) Vornahme von Projektfinanzierungen für steuerbefreite oder steuerbefreiungsfähige Organisationen; e) Zuwendungen zu steuerbefreiten oder steuerbefreiungsfähigen Zwecken an Einzelpersonen, wie zum Beispiel Stipendien oder andere Beiträge zum Studium oder für kulturelle oder wissenschaftliche Arbeiten an Hoch- und Fachhochschulen oder Forschungsstätten oder die Zurverfügungstellung von dafür benötigten Lehr- oder andere Hilfsmittel. Die Stiftung kann zur Verwirklichung ihres Zwecks mit anderen Organisationen oder Institutionen Zusammenarbeiten oder diese unterstützen. Sie kann andere juristische Personen errichten und betreiben oder mit ihnen fusionieren, wenn es der Zweck erlaubt.

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