Bewertung Thanat Thiramon Foundation Switzerland
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Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Thanat Thiramon Foundation Switzerland in Frauenfeld wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Thanat Thiramon Foundation Switzerland
Es handelt sich um eine teilgemeinnützige Stiftung. Die Stiftung verfolgt einerseits einen gemeinnützigen Zweck, indem sie die Finanzierung des universitären Grundstudiums (Bachelorstufe oder ähnlich) von Kindern aus unterprivilegierten Thai-Familien, welche in ländlichen Gebieten ausserhalb von Bangkok (Thailand) wohnen, bezweckt. Andererseits verfolgt die Stiftung einen restriktiven Zweck, indem sie die Finanzierung des universitären Grundstudiums (Bachelorstufe oder ähnlich) von Verwandten von Herrn Thanat Thiramon (geb. 19. Januar 1942; gest. 2. März 2022) bezweckt. Die Stiftung kann hierzu finanzielle Unterstützungsbeiträge an öffentliche oder private Institutionen oder Privatpersonen ausrichten. Die Stiftung hat teilweise gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck. Die Stiftung ist dazu berechtigt, im Rahmen ihres Zweckes weitere Stiftungen in der Schweiz oder im Ausland mit einem ähnlichen Zweck zu errichten und mit schweizerischen oder ausländischen Institutionen mit ähnlichen Zwecken gemeinsame Projekte zu verfolgen. Sie ist zudem berechtigt, andere Rechtsträger in der Schweiz oder im Ausland zu gründen und Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Rechtsträgern zu erwerben und zu halten, soweit dies der Erfüllung ihres Zwecks gemäss Abs. 1-3 vorstehend dient. Der Stifter behält sich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung der Organisation und des Zweckes vor, wobei der überwiegende Zweck der Stiftung gemeinnützig bleiben muss.