Bewertung AURUM Institut Europa Stiftung
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für AURUM Institut Europa Stiftung in Baar wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über AURUM Institut Europa Stiftung
Die Stiftung bezweckt die Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die sich für die Förderung/Verbesserung der Gesundheit, insbesondere von armen, bedürftigen, unterprivilegierten oder gefährdeten Gemeinschaften oder Gesellschaften einsetzen, indem diese im Bereich übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten (z.B. HIV/AIDS, Tuberkulose) Forschen oder Projekte zur Entwicklung/Stärkung von Gesundheitssystemen oder der Information und Ausbildung zur Prävention und Gesundheitsverbesserung betreiben. Die Stiftung ist im Rahmen ihres Zweckes überwiegend im Ausland, insbesondere auf dem Afrikanischen Kontinent, tätig. Die Stiftung hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn. Die Stifterin behält sich gestützt auf Art. 86a ZGB und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich das Recht vor, den Zweck der Stiftung abzuändern.