Bewertung v. Segesser - Familienstiftung
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für v. Segesser - Familienstiftung in Luzern wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über v. Segesser - Familienstiftung
Die Stiftung bezweckt die Förderung von Familienzusammenhalt sowie die Unterstützung in besonderen Lebenslagen nach Massgabe der Statuten und untergeordneten Reglementen. Der Zusammenhalt kann insbesondere durch Unterstützung von Zusammenkünften und erzieherisch durch Verwahrung und Erschliessung von Familienarchiven sowie anderen Zeichen des Lebens und Wirkens von Familienmitgliedern gefördert werden. Die Unterstützung in besonderen Bedarfssituationen kann insbesondere bei Ausbildung, Heirat, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Notlage sowie bezüglich letzter Ruhestätten erfolgen. Eine Auszahlung von Geldern, die lediglich der Erhöhung des Lebensstandards dienen, ist ausgeschlossen (Art. 335 ZGB).