Bewertung Stiftung Neue Horizonte
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Stiftung Neue Horizonte in Uitikon wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Stiftung Neue Horizonte
Die Stiftung verfolgt folgende gemeinnützigen Zwecke: a) Förderung der Aus-, Weiter-, und Fortbildung von Menschen; b) Unterstützung behinderter, dementer oder chronisch kranker Menschen; c) Unterstützung benachteiligter Menschen und von Menschen in schwierigen Lebenssituationen; d) Förderung des Zugangs der Menschen zur medizinischen Versorgung; e) Förderung des nachhaltigen Natur- und Tierschutzes; f) Förderung der Kultur; g) Förderung der Forschung und Wissenschaft, welche den vorgenannten Anliegen in weitesten Sinne dienlich sind; h) Förderung von gemeinnützigen und steuerbefreiten Institutionen, welche sich für die vorgenannten Anliegen im weitesten Sinne einsetzen. Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der ganzen Schweiz tätig. Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Stiftung verfolgt keine Selbsthilfezwecke. Der Stifter sowie Angehörige des Stifters und ihm nahestehende Personen haben keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Stiftung. Die Einzelheiten der Begünstigung werden in einem Stiftungsreglement geregelt. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. Die Einzelheiten der Begünstigung werden in einem Stiftungsreglement geregelt. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen des Zwecks und der Stiftungsurkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei werden die Voraussetzungen gemäss Art. 85 (Änderung der Organisation), Art. 86 (Entfremdung vom Ursprungszweck) und Art. 86b ZGB (unwesentliche Änderungen) berücksichtigt. Der Stifter behält sich eine Zweckänderung nach Art. 86a Abs. 1 ZGB vor.