Bewertung UTILITA Anlagestiftung für gemeinnützige Immobilien
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für UTILITA Anlagestiftung für gemeinnützige Immobilien in Bern wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über UTILITA Anlagestiftung für gemeinnützige Immobilien
Die Stiftung bezweckt, das ihr durch die Anleger anvertraute Kapital kollektiv in gemeinnützige Immobilien gemäss Anlagerichtlinien anzulegen und zu verwalten. Zur Erreichung dieses Stiftungszweckes richtet sich die Stiftung soweit wie möglich nach den Anforderungen an gemeinnützige Organisationen im Sinne der eidgenössischen Wohnraumfördererlasse, insbesondere in Bezug auf Art. 37 Wohnraumförderungsverordnung (WFV) vom 26. November 2003 und nach den Grundsätzen der "Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger in der Schweiz". Die Bestimmungen über die Anlagestiftungen, insbesondere Art. 53g ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV), gehen in jedem Fall vor.