Bewertung Thurgauische Evangelische Frauen- und Familienhilfe tef
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Sterne-Bewertung:
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Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Thurgauische Evangelische Frauen- und Familienhilfe tef in Aadorf wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Thurgauische Evangelische Frauen- und Familienhilfe tef
Die Thurgauische Evangelische Frauen- und Familienhilfe tef unterstützt Anliegen von Frauen und Familien auf verschiedenen Gebieten im kirchlichen und öffentlichen Leben. Zu den Vereinsaufgaben gehören: Der Betrieb der Beratungsstelle für Frauen und Familien; Die Trägerschaft von «Wohnen auf Zeit» WaZ in der «Liegenschaft Sonnenhof» in Romanshorn; Die Verwaltung der «Liegenschaft Sonnenhof» in Romanshorn; Die Trägerschaft des Kanzler Sozialpsychiatrische Betreuungsangebote (Kanzler) in Frauenfeld; Zusammenarbeit mit anderen sozialen Institutionen, Frauenorganisationen und Frauengruppen, namentlich der BENEFO (Beratungsnetz Frauen Organisationen); Weiterbildungsangebote für Frauen und Familien; Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. Unterstützung bei Anliegen von Frauen, Mitgliederpflege und andere Trägerschaften. Die Beratungsstelle bietet Frauen und Familien, Beratung und Hilfe in schwierigen Lebenssituationen, wie z.B. bei Partnerschaftsproblemen, bei Fragen der Trennung und Scheidung, bei finanzieller Notlage (keine Schuldensanierung), für einfache Rechtsauskünfte, zur Weitervermittlung an andere Fachstellen. Der Verein kann seine Ziele auch durch Mitgliedschaft in anderen Organisationen, sowie durch finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Werken verfolgen. Zudem kann er mit Beschluss der Mitgliederversammlung und einer entsprechenden Anpassung der Statuten weitere Sozialwerke errichten.