Bewertung Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK in Pratteln wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK
Die ZPK bezweckt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des GAV, der unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in den vom GAV erfassten Branchen des Ausbaugewerbes im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (Art. 3.2.2 GAV). Die Aufgaben der ZPK sind in Art. 7.5 GAV detailliert aufgelistet. Die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. Der ZPK steht ausdrücklich das Recht zu, sämtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten Durchführung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen (AVE = vom Bundesrat im Sinne des Bundesgesetzes über die AllgemeinverbindIicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen allgemeinverbindlich erklärte Artikel des GAV, nachstehend AVE genannt) anzuwenden. Die ZPK kann im Auftrag von Paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen - auch solchen, die nicht Vertragspartner des GAV gemäss Art. 2.1 dieser Statuten sind - sowie im Auftrag von staaflichen Stellen weitere, insbesondere arbeitsmarktliche Kontroll- und Durchführungsaufgaben übernehmen und dafür auch Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen. Die ZPK tritt per 1. Februar 2017 dem Verein Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, AMKB (nachstehend AMKB genannt), bei. Die ZPK übernimmt die Funktion einer Fachkommission entsprechend Ziff. 10 der Statuten der AMKB. Für die Übertragung von relevanten Aktiven und Passiven der Vereins gilt Ziff. 6.4 lit. j dieser Statuten. Für die jährliche Beschlussfassung betreffend Übertragung von Einnahmen der ZPK gilt Ziff. 5.3 lit. k dieser Statuten.