Bewertung Unterstützungsfonds der St. Clara AG
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Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Unterstützungsfonds der St. Clara AG in Basel wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Unterstützungsfonds der St. Clara AG
Die Stiftung bezweckt - in Ergänzung der von der Personalfürsorgestiftung der Stifterin (St. Clara-Stiftung) erbrachten Leistungen - die Ausrichtung von freiwilligen Zuwendungen (Geld- oder Naturalleistungen) an die Mitarbeitenden der Stifterin und von Unternehmungen, die mit ihr wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind und deren Angehörige, insbesondere als Zusatzunterstützungen zu den Leistungen der St. Clara-Stiftung und in Fällen unverschuldeter Notlagen, die von der St. Clara-Stiftung nicht beseitigt werden können. Die Stiftung bezweckt ausserdem die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stifterin (sowie mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen) an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stifterin angeschlossen hat oder die sie selbst errichtet hat. Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Stifterin in besonderen Reglementen die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen im Rahmen des Stiftungszweckes näher umschreiben. Der Stiftungsrat kann solche Reglemente mit Zustimmung der Stifterin jederzeit im Rahmen des Stiftungszweckes und der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Wahrung allfälliger bestehender Ansprüche und Anwartschaften der Begünstigten abändern. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Rechte der bisherigen Destinatäre müssen gewährt werden.