Bewertung Pensionskasse Novartis 1
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Pensionskasse Novartis 1 in Basel wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Pensionskasse Novartis 1
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stifterfirma und von Unternehmen, die wirtschaftlich oder finanziell eng mit dem Novartis-Konzern verbunden sind, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Verwaltungsrat der Stifterfirma bezeichnet die verbundenen Unternehmen; sie sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Die Stiftung kann im Rahmen des Stiftungszweckes mit anderen Vorsorgeeinrichtungen Vereinbarungen treffen zur Übernahme oder Übertragung von Verpflichtungen unter gleichzeitiger Zuwendung des entsprechenden Deckungskapitals Zur Regelung der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungen der Stiftung und deren Finanzierung, ferner zur Regelung der Organisation und der Verwaltung der Stiftung werden die notwendigen Reglemente erlassen.