Bewertung Bundesversicherungsrichter Albisser-Stiftung
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Bundesversicherungsrichter Albisser-Stiftung in Luzern wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Bundesversicherungsrichter Albisser-Stiftung
Die Nettoerträgnisse des Stiftungsvermögens sind für folgende Zwecke zu verwenden: a. 25 % für den Verein "Kinderferienwerk der Luzerner Arbeiterbewegung", b. 25 % für die Gewerkschaft des Verkehrspersonals der Schweiz (SEV) zur Finanzierung von Ferienverbilligungen für Mitglieder mit bescheidenem Einkommen in vom SEV aufgelisteten Einrichtungen, in erster Linie im Parkhotel Brenscino in Brissago. c. 20 % für besondere Bedürfnisse alter, bedürftiger Menschen. d. 30% zur Unterstützung der Finanzierung einer angemessenen Berufsbildung für junge talentierte Menschen. Bei Unmöglichkeit eines oder mehrerer Zwecke während eines Jahres, insbesondere wegen vorübergehend eingestellter Aktivitäten (lit. a), mangels Nachfrage (lit. b und c) oder geeigneter Gesuche (lit. d), können die dafür vorgesehenen Mittel zurückbehalten oder für einen oder mehrere der übrigen Zwecke verwendet werden.