Bewertung SÜGB - Schweizerischer Überwachungsverband für Gesteinsbaustoffe
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Bewertung
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Die Konsumentenbewertung für SÜGB - Schweizerischer Überwachungsverband für Gesteinsbaustoffe in Bern wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über SÜGB - Schweizerischer Überwachungsverband für Gesteinsbaustoffe
Will die Qualitätssicherung auf den Gebiet der Gesteinsbaustoffe sicherstellen. Zu diesem Zweck kann er bei den ihm angeschlossenen Unternehmen der Gesteinsbaustoff-Industrie die gemäss den jeweils gültigen Normen geforderten Fremdüberwachungen und Zertifizierungen durchführen. Durch die Überwachung seiner Mitglieder beeinflussst er das Niveau der Erzeugnisse des gesamten Berufsstandes und dient so den allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belangen der Baustoffindustrie. Er verleiht denjenigen Unternehmen, die dazu die Voraussetzungen erfüllen, eine Zertifikat (= Konformitätsbescheinigung), das vom Unternehmen nur in vollem Umfang in Originaldarstellung Dritten gegenüber benutzt werden darf und er erteilt ihnen die Befugnis, ihre Bauprodukte auf Sortenverzeichnis und Lieferschein durch das entsprechende, die Zertifizierung bestätigende Signet zu kennzeichnen. Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, entzieht der Verband Zertifikat, Signet und Befugnis. Überwachung und Zertifizierung einschliesslich Verleihung, Verwendung, Führung und Entzug von Zertifikat und Signet sind im entsprechenden "Fremdüberwachungs- und Zertifizierungsverfahren" geregelt. Er informiert seine Mitglieder über technische Entwicklungen, betreibt entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und fördert mit seiner Arbeit allgemein das Ansehen der Gesteinsbaustoff-Industrie. Weiteres gemäss Statuten.









