Bewertung AMAG Group Hilfsfonds
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für AMAG Group Hilfsfonds in Cham wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über AMAG Group Hilfsfonds
Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der «AMAG Group AG» (nachstehend Stifterfirma genannt) sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlage wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. Der Stiftungszweck kann durch Versicherungsverträge erfüllt werden, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Diese Beiträge gelten dann als Arbeitgeberbeiträge, soweit keine zwingenden Bestimmungen entgegenstehen.