Bewertung Gerenau-Stiftung für Tierschutz
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Gerenau-Stiftung für Tierschutz in Wädenswil wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Gerenau-Stiftung für Tierschutz
Zweck der Stiftung sind die Aufnahme und artgerechte Pflege herrenloser Tiere, insbesondere von Haustieren, und gegebenenfalls die Platzierung solcher Tiere bei Dritten, einschliesslich nachfolgender Kontrollen. Die Stiftung kann ferner Tierheime und ein Tierkrematorium sowie eine Tierberatungsstelle betreiben und alle Institutionen und Bemühungen unterstützen, welche auf gemeinnütziger Basis ähnliche Zwecke verfolgen. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Sollte durch eine nicht voraussehbare Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verfolgung des genannten Zweckes unmöglich werden oder ihren Sinn verlieren, so darf der Stiftungszweck durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgeändert werden. Der neue Zweck soll jedoch vom ursprünglichen möglichst wenig abweichen. Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszweckes ein oder mehrere Reglemente erlassen. Diese sind nebst allfälligen Aenderungen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes.