Bewertung Pensionskasse der UBS
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Pensionskasse der UBS in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Pensionskasse der UBS
Die Stiftung bezweckt, die Arbeitnehmer der UBS Group AG und der mit ihr wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Gesellschaften im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie im Bereich der weitergehenden Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Sie ist demzufolge in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie dann selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Arbeitnehmer von Gesellschaften, die wirtschaftlich oder finanziell eng mit der UBS Group AG verbunden sind, können nur in die Stiftung aufgenommen werden, wenn die bisherigen Stiftungsdestinatäre dadurch in keiner Weise benachteiligt werden. Der Anschluss einer verbundenen Gesellschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Stiftung Separatfonds mit getrennter Rechnung ausscheiden. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keinerlei Leistungen erbracht werden, die zu erbringen ein Arbeitgeber rechtlich, insbesondere arbeitsvertraglich, verpflichtet ist oder die üblicherweise freiwillig ausgerichtet werden.