Bewertung Styger Stiftung für Kinder
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Styger Stiftung für Kinder in Alpnach wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Styger Stiftung für Kinder
Die Stiftung bezweckt, Bildungseinrichtungen für Kinder in der Schweiz, die ein klar integratives Ziel verfolgen, zu unterstützen. Die Stiftung kann insbesondere: - bestehende Bildungseinrichtungen unterstützen; - neue Bildungsangebote und -einrichtungen im Aufbau und Entwicklung unterstützen; - Massnahmen treffen, um in der Öffentlichkeit Verständnis für die Bildung junger Menschen als Faktor der Integration zu schaffen; - Seminare und Kurse innerhalb des Stiftungszwecks durchführen. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf andere Bereiche ausdehnen, soweit diese mit dem vorgenannten Zweck in Übereinstimmung stehen. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen Erwerbszweck. Die Stifterin behält sich eine Zweckänderung gemäss Art. 86a Abs. 1 ZGB vor.