Bewertung Rohte - Corssen - Stiftung
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Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Rohte - Corssen - Stiftung in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Rohte - Corssen - Stiftung
Die Stiftung bezweckt in erster Linie, notleidende Familienglieder der beiden Stämme Rohte und Corssen, d.h. der Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft von Oscar und Emma Rohte - Corssen, zu unterstützen. Darunter fallen: sämtliche Nachkommen in allen Graden nach Stämmen der Eheleute Gustav H. Rohte und Emmy Eleonore Rohte geborene Graeven sowie Ferdinand Corssen und Emilie Corssen geborene Christensen; sämtliche mit diesen Nachkommen irgendwie verschwägerte Personen. In zweiter Linie können, soweit genügend Mittel vorhanden sind, folgende Personen in nachstehender Reihenfolge unterstützt werden: Personen, welche mit den oben genannten Personen liiert sind oder ihnen sonstwie nahe stehen; fremde Personen oder zu allgemeinen gemeinnützigen Zwecken. Unterstützungen sind bei Notlage, insbesondere Krankheiten, zu gewähren. Sodann sind Beiträge auszurichten zur Erziehung und Ausbildung in beruflicher und wissenschaftlicher Hinsicht. Unter Berücksichtigung von Art. 335 ZGB bestimmt der Stiftungsrat allein und von sich aus, wer unterstützungsberechtigt sein und welche Höhe eine Unterstützung haben soll. Die Destinatäre haben keinen klagbaren Anspruch auf Unterstützung.