Bewertung Swiss Cornea Stiftung
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Swiss Cornea Stiftung in Binningen wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Swiss Cornea Stiftung
Zweck der Stiftung ist die Planung, Realisation und Unterstützung von Projekten, die sich mit Massnahmen beschäftigen, die zu einer Verbesserung der Lebenssituation bei Menschen mit Hornhauterkrankung führen. Der Stiftungszweck wird unter anderem erreicht durch die Förderung und Koordination von Organ-, Gewebe- und Zellverpflanzungen in der Schweiz; die Förderung und Koordination von prophylaktischen und therapeutischen Massnahmen, die der Entstehung oder Verschlechterung einer Hornhauterkrankung entgegen wirken; die Förderung der Forschung im Bereich der Hornhauterkrankungen und im Gebiet der Transplantationschirurgie; die Information der Öffentlichkeit; die Publikation von Resultaten. Die Stiftung kann Kooperationen eingehen, soweit die sich daraus ergebenden Aufgaben dem Zweck nicht widersprechen. Sie kann insbesondere im Auftrag kantonaler oder eidgenössischer Behörden tätig werden.