Bewertung ÖKK Versicherungen AG
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit Offertenanfrage, Abrechnungsabwicklung:
Fachkompetenz der Mitarbeiter:
Unterlagen Verständlichkeit der Police:
Die Konsumentenbewertung für ÖKK Versicherungen AG in Landquart wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über ÖKK Versicherungen AG
Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb des Versicherungsgeschäftes gemäss Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) in den Sparten Krankheit, Unfall und touristische Beistandsleistungen. Sie kann das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Sie kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sind. Sie kann sich zudem an anderen Unternehmungen beteiligen, solche käuflich erwerben sowie Grundeigentum erwerben und veräussern. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck im Rahmen des ÖKK-Konzerns. Sie berücksichtigt dabei in angemessener Weise und im Rahmen der geltenden Gesetzgebung die Interessen des ÖKK-Konzerns. Vorbehalten bleiben dabei stets die Vorgaben des geltenden Versicherungsaufsichtsrechts.









