Bewertung Wohlfahrtsstiftung für Angestellte der früheren Alphen AG
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Wohlfahrtsstiftung für Angestellte der früheren Alphen AG in Muttenz wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Wohlfahrtsstiftung für Angestellte der früheren Alphen AG
Vorsorge für diejenigen Personen und ihre Hinterbliebenen, welche am oder vor dem 31.12.1993 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Alphen AG waren. Die Vorsorge soll die genannten Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod und besonderer Notlage schützen. Der Stiftungszweck kann nach Ermessen des Stiftungsrates insbesondere dadurch erreicht werden, dass zusätzliche, einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden in Fällen, in denen die reglementarischen Leistungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, zusammen mit solchen der staatlichen Sozialversicherungen aus irgendeinem Grunde nicht ausreichend oder, nach den Umständen des Einzelfalles, nicht angemessen erscheinen. Durch Beschluss des Stiftungsrates können auch Unternehmungen, die mit der Stifterin finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden, sofern der Stiftung die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.