Bewertung holidays.ch AG
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für holidays.ch AG in Basel wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über holidays.ch AG
Die Gesellschaft bezweckt das Zusammenfügen von Flugreisen mit weiteren Reisebausteinen zu Pauschalreisen und den Betrieb eines Touristikunternehmens, insbesondere im Bereich des Tour Operating und des Vertriebs von Ferienreisen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen und Verträge abschliessen, die direkt oder indirekt mit dem obgenannten Zweck zusammenhängen, insbesondere gewerbliche, literarische oder künstlerische Schutzrechte erwerben, darüber verfügen, auswerten oder auswerten lassen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen, sowie Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten. Ferner kann die Gesellschaft Liegenschaften erwerben, veräussern und verwalten, soweit dies unter der jeweils geltenden Gesetzgebung bewilligungsfrei zulässig ist