Bewertung Rocco Maiullari Vermögensverwaltung und Finanzberatung AG
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Rocco Maiullari Vermögensverwaltung und Finanzberatung AG in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Rocco Maiullari Vermögensverwaltung und Finanzberatung AG
Die Gesellschaft bezweckt die Tätigkeit als Vermögensverwalter gemäss FIDLEG/FINIG. Darüber hinaus bezweckt die Gesellschaft die umfassende Beratung in allen finanziellen Angelegenheiten (Finanz-, Erbschafts- und Steuerberatung sowie Immobilienverwaltung und -handel). Die Gesellschaft kann als Vermittlerin und Koordinatorin zwischen Parteien auftreten, insbesondere im Finanzdienstleistungs- und Finanzbereich. Die Gesellschaft kann Willensvollstreckungsmandate ausführen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und Unternehmungen, an denen sie beteiligt ist, finanzieren. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Grundeigentum zu erwerben, zu belasten, zu veräussern und zu verwalten. Die Gesellschaft kann im übrigen alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern, soweit damit keine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach dem Bankengesetz, als Fondsleitung oder als Wertpapierhaus im Sinne des FINIG verbunden ist.