Bewertung PENSIONSKASSE BERNER NOTARIAT UND ADVOKATUR
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für PENSIONSKASSE BERNER NOTARIAT UND ADVOKATUR in Bern wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über PENSIONSKASSE BERNER NOTARIAT UND ADVOKATUR
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Mitglieder des Gründerverbandes (Verband bernischer Notare), die selbständig erwerbend sind und selbständig erwerbende Personen verwandter Berufsgruppen (insbesondere Anwälte sowie Notare aus anderen Kantonen) wie auch die AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber sowie deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss erfolgt durch Aufnahmebeschluss des zuständigen Organes. Im Zweifelsfall entscheidet der Stiftungsrat über die Aufnahme. Die Leistungen der Stiftung können den im BVG vorgesehenen Umfang überschreiten.