Bewertung UBS Investment Foundation 5
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für UBS Investment Foundation 5 in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über UBS Investment Foundation 5
Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinschaftliche Anlage und Verwaltung der ihr von Einrichtungen gemäss Art. 6 (nachstehend «Anlegerin» genannt) anvertrauten Vermögenswerte. Der Anlegerkreis der Anlagestiftung beschränkt sich auf folgende Einrichtungen: a) in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; b) juristische Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a) verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Anlagestiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen. Der Stiftungsrat kann zusätzliche Aufnahmekriterien festlegen, die sich u.a. aus der Veränderung rechtlicher und steuerlicher Grundlagen ergeben. Er hält diese in einer separaten Regelung fest. Vor diesem Hintergrund kann die Geschäftsführung nach Art. 14 Abs. 8a von den Anlegerinnen verlangen, von ihr als notwendig erachtete Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Die Geschäftsführung entscheidet endgültig darüber, ob die Voraussetzungen für den Beitritt zur Anlagestiftung als Anlegerin erfüllt sind.