Bewertung Zusatzkasse der Orior Gruppe
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Bewertung
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Die Konsumentenbewertung für Zusatzkasse der Orior Gruppe in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Zusatzkasse der Orior Gruppe
1. Die Stiftung bezweckt die Vorsorge, namentlich die berufliche Vorsorge, zugunsten des Personals der Tochter- oder Schwestergesellschaften der Orior AG, insbesondere die Vorsorge zugunsten des Kaders dieser Gesellschaften. 2. Der Anschluss des Kaders einer Tochter- oder Schwestergesellschaft wird vom Stiftungsrat beschlossen; die vorherige Zustimmung der Tochter- oder Schwestergesellschaft wird ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Stiftung gewährt Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder materiellen Schwierigkeiten kann sie auch Zusatz- und Hilfeleistungen erbringen. 4. Die Stiftung kann reglementierte Vorsorgepläne jeder Art finanzieren. Sie kann auch die Vorsorgebeiträge der übrigen Vorsorgeeinrichtungen der Orior AG finanzieren. 5. Im Rahmen des oben genannten Zwecks kann der Stiftungsrat ein oder mehrere Vorsorgereglemente erlassen, in denen insbesondere die Aufnahmebedingungen, die Leistungen an die Destinatäre, die Beiträge des Kaders und - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Orior AG und der angeschlossenen Unternehmen - die Beiträge der angeschlossenen Unternehmen festgelegt werden. Die Stiftung muss ein Anlagereglement und ein Reglement über die Bildung und Verwaltung der versicherungstechnischen Passiven erlassen. Diese Reglemente und ihre allfälligen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 6. Die Stiftung kann auch individuelle oder kollektive Versicherungsverträge abschliessen oder sich an der Finanzierung bestehender Verträge beteiligen. Die Stiftung ist zwingend Versicherungsnehmerin und Begünstigte der Versicherungsverträge, an deren Finanzierung sie sich beteiligt. 7. Die Stiftung muss ein Teilliquidationsreglement erlassen, das der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt.