Bewertung Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken in Opfikon wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Stiftung angeschlossenen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss des Unternehmens erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Die Stiftung kann für einzelne angeschlossene Unternehmen sowie für die Rentner nach objektiven Kriterien separate Vorsorgewerke errichten. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsrisiken vollumfänglich bei in der Schweiz konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften abdecken, indem sie entsprechende Verträge abschliesst oder in bestehende Versicherungsverträge eintritt. Die Stiftung muss stets selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein.









