Bewertung Stiftung für ein lebendiges Niederurnen
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Stiftung für ein lebendiges Niederurnen in Glarus Nord wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Stiftung für ein lebendiges Niederurnen
Die Stiftung hat den Zweck, im Gebiet der Gemeinde Glarus Nord, in den Grenzen der ehemaligen Gemeinde Niederurnen, wie sie am Tag der Errichtung der Stiftung bestand, im sozialen, schulischen und gesellschaftlich-kulturellen Umfeld tätig zu sein. Die Stiftung kann namentlich: a) in den Bereichen Bildung und Sozialwesen Beiträge ausrichten, sofern nicht genügend andere Mittel zur Verfügung stehen und Bedarf besteht; b) die Tätigkeit von Vereinen, aber auch die Organisation von Ausstellungen, Konzerten etc. oder die Einrichtung von Bibliotheken oder Sammlungen durch Beiträge oder auf andere Art unterstützen; c) Zuwendungen an Einzelpersonen und Familien vornehmen, wenn diese sich in einer Notlage befinden und der Unterstützung in medizinischer, schulischer oder anderer Art bedürfen; d) Aktivitäten zur Förderung des Dorflebens unterstützen. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Zwecks durch die zuständige Kantonsbehörde gemäss Artikel 86a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.