Bewertung Schindler-Stiftung


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Hiermit versichere ich, dass diese Unternehmensbewertung auf meiner persönlichen Erfahrung basiert. Das Verfassen von Bewertungen, welche nicht der Wahrheit entsprechen, ist nicht zulässig. Des Weiteren stehe ich nicht im Arbeitsverhältnis mit dem bewerteten Unternehmen. Ich akzeptiere die AGB.






Die Konsumentenbewertung für Schindler-Stiftung in Hergiswil (NW) wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.


Über Schindler-Stiftung

Die Stiftung bezweckt die Durchführung der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge bei Alter, Invalidität und Tod gemäss Artikel 1e BVV 2 für Arbeitnehmende, die bei einem in der Schweiz domizilierten Unternehmen, das zum Schindler Konzern gehört und der Stiftung angeschlossen ist, tätig sind bzw. für deren Hinterlassene sowie die Unterstützung der/des Arbeitnehmenden oder ihrer/seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Die Vorsorge erfolgt nach Massgabe des BVG, soweit dieses auf nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen in der ausserobligatorischen Vorsorge anwendbar ist. Die Stiftung kann darüber hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Der Stiftung können durch Beschluss des Stiftungsrates, auch Arbeitnehmende von mit der Stifterin wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatare nicht geschmälert werden. Der Anschluss eines verbundenen Unternehmens erfolgt aufgrund eines schriftlichen Anschlussvertrages. Der Anschluss von Unternehmen ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Stifterin und die angeschlossenen Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise entrichten (zum Beispiel Familien-, Kinder- und andere Zulagen, Gratifikationen usw.). Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung für alle oder einzelne Risiken Versicherungsverträge mit konzessionierten Lebensversicherungs-Gesellschaften abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Der Kreis der versicherten Arbeitnehmenden wird im Vorsorgereglement definiert.

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