Bewertung Personalstiftung der BAUMAT AG
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Personalstiftung der BAUMAT AG in Wichtrach wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Personalstiftung der BAUMAT AG
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmenden der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen durch Gewährung von Leistungen und Unterstützungen: an die Arbeitnehmenden und RentnerInnen in Fällen von Alter oder Invalidität oder in Notlagen wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit; an die Arbeitnehmenden und RenterInnen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität ihres Ehegatten, ihrer minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt sie sorgen; an die Ehegatten, die geschiedenen Ehegatten oder die langjährigen LebenspartnerInnen der verstorbenen Arbeitnehmenden oder RenterInnen; ferner an Personen, für deren Unterhalt die verstorbenen Arbeitnehmenden oder RentnerInnen bis zu ihrem Tod ganz oder zur Hauptsache aufgekommen sind. Die Beiträge des Arbeitgebers/der Arbeitgeber können gemäss Artikel 331 Abs. 3 OR auch aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Firma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat. Im Rahmen der Gleichbehandlung kann die Stiftung aus freien Stiftungsmitteln Leistungsverbesserungen für die Arbeitnehmenden der Firma sowie für die RenterInnen finanzieren - auch bei anderen steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen. Im weiteren dürfen aus freien Stiftungsmitteln Beitragszahlungen - auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen - geleistet werden, sofern dies im jeweiligen Reglement vorgesehen ist. Die Beitragszahlungen umfassen sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmendenanteil in gleicher Höhe. Aus freien Stiftungsmitteln dürfen unter Beachtung der Parität auch Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen der Firma geleistet werden. Zur Erreichung des Zweck kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist. Durch Beschluss des Stiftungsrates können im Einvernehmen mit der Firma auch Unternehmungen, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden. Die Ansprüche der bisherigen Begünstigten dürfen dadurch nicht geschmälert werden. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.