Bewertung Pensionskasse der Stadt Dübendorf
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Sterne-Bewertung:
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Bewertung
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Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Pensionskasse der Stadt Dübendorf in Dübendorf wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Pensionskasse der Stadt Dübendorf
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das Personal der Stadt Dübendorf. Die Stifterin kann das Personal weiterer Gemeinden des Kantons Zürich und das Personal von Organisationen und Institutionen versichern, welche wirtschaftlich oder finanziell eng mit der Stifterin verbunden sind sowie das Personal von Unternehmungen, die überwiegend Dienstleistungen zu Gunsten der Stifterin erbringen, versichern. Der Anschluss unterliegt der Zustimmung durch die Stifterin. Der Anschluss erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, welche der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stifterin und die angeschlossenen Gemeinden, Organisationen, Institutionen und Unternehmungen werden zusammen als Arbeitgeber bezeichnet. Die Stiftung sorgt nach Massgabe ihrer Reglemente für einen angemessenen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.









