Bewertung Maurer Hausmann - Stiftung
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Maurer Hausmann - Stiftung in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Maurer Hausmann - Stiftung
Die Stiftung bezweckt die finanzielle Unterstützung oder die Finanzierung von Einrichtungen oder Organisationen, welche in den Kantonen Zürich, Graubünden und St. Gallen Tagesbetreuungen und -strukturen für bedürftige (mittellose) und betagte (ab dem AHV-Rentenbezugsalter) Personen anbieten, wobei Organisationen und Einrichtungen in den Städten und Gemeinden Zürich, Elgg, Chur und Sargans Vorrang haben. In den Genuss von finanziellen Unterstützungen können auch bedürftige (mittellose, in Not oder Bedrängnis geratene) und betagte Privatpersonen gelangen, welche in den vorerwähnten Kantonen Wohnsitz haben. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen Erwerbszweck. Der Stifter behält sich eine Zweckänderung nach Art. 86a Abs. 1 ZGB vor. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dienen der Stiftung primär die Nettoerträge aus dem Stiftungsvermögen. Im Bedarfsfall kann zur Erreichung des Stiftungszweckes ausnahmsweise auf das Vermögen zurückgegriffen werden.