Bewertung Martin Anton Müller'scher Familienfonds


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Hiermit versichere ich, dass diese Unternehmensbewertung auf meiner persönlichen Erfahrung basiert. Das Verfassen von Bewertungen, welche nicht der Wahrheit entsprechen, ist nicht zulässig. Des Weiteren stehe ich nicht im Arbeitsverhältnis mit dem bewerteten Unternehmen. Ich akzeptiere die AGB.






Die Konsumentenbewertung für Martin Anton Müller'scher Familienfonds in Zug wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.


Über Martin Anton Müller'scher Familienfonds

Die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zinsen, bleibt gänzlich dem Verwaltungsrat überlassen, der den jährlichen Ertrag, je nach Umständen, und eigenem Befinden, entweder an alle Anteilhabende Mitglieder verteilen, oder aber zu anderen Zwecken, die zur Ehre, zum Nutzen, und zur Aufnahme der vier Familien dienen, verwenden darf. Zum Voraus aber soll berücksichtigt werden: a. Die sorgfältige Erziehung aller anteilhabenden Söhne und Töchter, die das 14. Jahr erfülIt haben; und ganz besonders die der Armen, und derjenigen, so vorzügliche Geistesanlagen zeigen. b. Die zweckmässige Unterstützung wahrhaft armer, und redlicher Anteilhaber seien deren mehrere aus allen vier Geschlechtern oder nur aus einem. c. Bei Brand, Wasser, oder anderem grossem unverschuldetem Unglück, eines, oder mehrerer Anteilhaber, wo schnelle Hilfe unumgänglich nötig wird, darf der Verwaltungsrat über mehrere disponible halbe Jahreszinsen, zu Gunsten der Verunglückten, je nach Umständen, verfügen; in allerhöchster Not mag er sogar über einen halben Jahreszins verfügen, der sonst kapitalisiert werden sollte; dieser halbe Zins soll aber in folgenden besseren Jahren, wieder nach und nach aus den flüssigen Zinsen der Kassa ersetzt werden. Sollten Jahre kommen, in welchen keine der obgenannten Berücksichtigungen anwendbar, und auch der Vermögenszustand sämtlicher Anteilhaber in so gutem Zustand wäre, dass die Verteilung des Zinses keinen wesentlichen Nutzen hätte, so mag auf den Vorschlag des Verwaltungsrates, jener Zins ganz, oder zum Teil kapitalisiert werden; hiezu ist aber die Einwilligung sämtlicher Anteilhaber erforderlich, und eine solche Einwilligung nie mehr, als für einen einzigen Jahrgang bindend. Das einmal auf diese Weise Kapitalisierte kann in der Folge nicht mehr zurückgenommen werden, es bildet mit dem Urkapital einen und den gleichen Fond, und soll nach gleichen Grundlagen fortverwaltet werden.

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