Bewertung HTZ Würenlingen AG
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für HTZ Würenlingen AG in Würenlingen wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über HTZ Würenlingen AG
Die Gesellschaft bezweckt den Kauf von Grundstücken aus dem Perimeter der Hightechzone (HTZ) in der Gemeinde Würenlingen nach Vollzug der rechtskräftigen Einzonung zur ganzheitlichen und zonenkonformen Entwicklung, das heisst von der Planung bis zur Vermarktung der HTZ und zu deren marktgerechten Vergabe im Baurecht. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Sie kann ferner insbesondere auch Grundstücke innerhalb und ausserhalb der HTZ kaufen und verkaufen, wenn dies aus Sicht des Zwecks gemäss Absatz 1 geboten scheint.









