Bewertung Fürsorgestiftung der cabana AG


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Hiermit versichere ich, dass diese Unternehmensbewertung auf meiner persönlichen Erfahrung basiert. Das Verfassen von Bewertungen, welche nicht der Wahrheit entsprechen, ist nicht zulässig. Des Weiteren stehe ich nicht im Arbeitsverhältnis mit dem bewerteten Unternehmen. Ich akzeptiere die AGB.






Die Konsumentenbewertung für Fürsorgestiftung der cabana AG in Herisau wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.


Über Fürsorgestiftung der cabana AG

Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die nachstehend bezeichneten Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall und in besonderen Notlagen. Destinatäre sind die Arbeitnehmer der Stifterfirma und ihre Angehörigen und Hinterlassenen sowie Personen, für die der Arbeitnehmer nachweisbar zuletzt gesorgt hat. Leistungen, mit Ausnahme von solchen für die Personalvorsorge, zu denen die Stifterfirma rechtlich verpflichtet ist, oder welche lohnähnlichen Charakter haben, wie Familien- und Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke oder ähnliches, dürfen aus dem Vermögen und den Einnahmen der Stiftung nicht erbracht werden. In Verfolgung des Stiftungszweckes ist die Stiftung indessen im Einvernehmen mit der Stifterfirma berechtigt, einmalige Zuwendungen, gesetzliche, vertragliche und reglementarische Arbeitgeberbeiträge anstelle der Stifterfirma an andere Vorsorgeeinrichtungen der Stifterfirma zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Leistungen, zu denen die Stifterfirma im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verpflichtet ist. Sobald und soweit die Stiftung Destinatären Rechtsansprüche gewährt, stellt sie ein Reglement auf, welches im Rahmen dieser Stiftungsurkunde den Kreis der Destinatäre, deren Rechtsstellung, Art und Umfang der Vorsorgeleistungen sowie alle sonst erforderlichen Modalitäten umschreibt. Sie hat das Recht, dieses Reglement unter Wahrung bereits bestehender Rechtsansprüche von Destinatären jederzeit ganz oder teilweise abzuändern, wobei der Stifterfirma vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll. Das Reglement und dessen Änderungen sind bei der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben. Solange und soweit kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechen von Stiftungsleistungen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung auch Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende eintreten, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin sein muss.

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