Bewertung Christian und Ellen Vogel-Stiftung
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Christian und Ellen Vogel-Stiftung in Brienzwiler wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Christian und Ellen Vogel-Stiftung
Die Stiftung bezweckt die Unterstützung und Förderung der ländlichen schweizerischen Kultur. Dabei sollen insbesondere historisch und regional typische Bauten und deren Ausstattung aus und in allen Gebieten der Schweiz erhalten und wiederhergestellt werden. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter. Der Stiftungsrat soll vorwiegend die Stiftung Ballenberg - Freilichtmuseum der Schweiz mit Sitz in 3858 Hofstetten bei Brienz BE als Begünstigte am Stiftungsgenuss partizipieren lassen. Wird die vorgenannte begünstigte Institution aufgelöst, so entscheidet der Stiftungsrat über eine geeignete Nachfolgeorganisation. Diese neue Institution hat ebenfalls gemeinnützig zu sein. Die Wahl der Nachfolgeinstitution ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet. Erwerbszwecke sind ausgeschlossen.