Bewertung Bayard & Co. AG
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Bayard & Co. AG in Bern wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Bayard & Co. AG
Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen insbesondere im Modebereich, die Finanzierung von Unternehmen und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen, ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen. Die Gesellschaft kann im Rahmen ihres Zwecks Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Die Gesellschaft ist befugt, Finanzierungs- und Interzessionsmassnahmen zugunsten von Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten vorzunehmen, sowie Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten Darlehen zu gewähren, wenn dies dem Interesse einer oder sämtlicher der vorgenannten Gesellschaften und Personen förderlich ist.









