Bewertung BALLY CAPITAL ADVISORS AG
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für BALLY CAPITAL ADVISORS AG in Zug wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über BALLY CAPITAL ADVISORS AG
Die Gesellschaft ist Vermögensverwalterin im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes ("FINIG"). Der Hauptzweck der Gesellschaft besteht darin, in der Schweiz und im Ausland alle mit der Vermögensverwaltung zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben. Sie kann Family Office Dienstleistungen erbringen und Konferenzen im Bergbausektor organisieren. Die Gesellschaft kann Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, entweder auf eigene Rechnung oder im Namen Dritter alle kommerziellen, finanziellen, industriellen, beweglichen und unbeweglichen Geschäfte durchführen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängen und Immobilien in der Schweiz erwerben, halten, verwalten, belasten und veräussern (mit Ausnahme der Geschäfte, die nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 verboten sind).