Bewertung B-R & H Finance SA
Bereits die Bewertung mit den Sternen hilft anderen Konsumenten. Klicken Sie hierfür einfach auf den Stern 1 bis 6 der entsprechenden Rubrik.
Alle Teilnehmer nehmen automatisch an einer Verlosung teil.
Bitte beachten Sie:
Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für B-R & H Finance SA in Risch wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über B-R & H Finance SA
Die Gesellschaft ist ein Vermögensverwalter im Sinne des Bundesgesetzes über Finanzinstitute («FINIG»). Der Hauptzweck der Gesellschaft ist die Vermögensverwaltung, die Finanzberatung und die Vermögensanalyse in der Schweiz und im Ausland. Sie kann Family-Office Dienstleistungen erbringen. Die Gesellschaft kann zur Erreichung ihres Zwecks alle Arten von Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die mit der Tätigkeit eines Vermögensverwalters verbunden sind, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Gesellschaften in der Schweiz beteiligen und in der Schweiz Liegenschaften kaufen, halten, verwalten, belasten und veräussern (mit Ausnahme von Geschäften, die durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 verboten sind) sowie Verträge abschliessen, die dem Zweck der Gesellschaft förderlich sind oder direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.